Vorschrift für die Herausgeber auf der WhitePress Plattform

 

  1. Allgemeine Bestimmungen
    1. Diese Vorschrift bestimmt die Regeln der Erbringung von elektronischen Dienstleistungen durch das unter der Webadresse www.whitepress.at zugängliche Internetportal (genannt weiter als „Portal“), für die Endbenutzer im Internet, die das Portal besuchen und alle in der Vorschrift vorgeschriebenen Rechts- sowie tatsächlichen Handlungen erfüllen werden (genannt weiter als „Benutzer“ oder „Partei“).  

    2. Die Dienstleistungen werden durch die WhitePress s.r.o. Gesellschaft mit Firmensitz in 40 001 Kosice, Mlynska 27 str. Slowakei, erbracht, genannt weiter als Dienstleister oder Partei.  

    3. Unter dem Begriff von der gegenständlichen Vorschrift soll man die im  GDPR besagte Vorschrift verstehen.

    4. Die die Zurverfügungstellung des Portals betreffende Dienstleistung ist im Moment der Erlangung des Zugriffs auf das Portal bzw. auf dessen ausgewählte Funktionalitäten als erbracht anzusehen. 

    5. Abschluss des Vertrags über die Erbringung der Dienstleistung, die im Punkt 1.4 erwähnt wird, erfolgt im Moment der Akzeptierung der Vorschrift durch den Benutzer. Der Rahmen sowie die Nutzung der oben genannten Dienstleistungen wird durch den Dienstleister im Inhalt der Vorschrift und der mit ihr verbundenen Dokumente vorgeschrieben. 

    6. Die Zurverfügungstellung der durch Dienstleister ausgewählten Funktionalitäten im Portal ist bezahlbar. Den Rahmen dieser Dienstleistungen sowie Bezahlbarkeit bestimmen die Eintragungen der im Portal erhältlichen Dokumente, die jeweils die konkrete Dienstleistung betreffen. Abschluss des Vertrags über die Erbringung der bezahlbaren Dienstleistungen erolgt im Moment, auf den die Eintragungen der die konkrete Dienstleistung betreffenden Vorschrift hinweisen. Der Rahmen sowie die Nutzung der bezahlbaren Dienstleistungen wird durch den Dienstleister im Inhalt der Vorschrift und der mit ihr verbundenen Dokumente vorgeschrieben. 

    7. Bevor dem Vertragsabschluss sind die Parteien im Rhamen von den im Portal zugänglichen Funktionalitäten verpflichtet, die Richtigkeit der angelegten Bestellung sowie der Erklärung über die Akzeptation der Bestellung zu bestätigen. 

    8. Wenn die Partei vor dem Vertragsabschluss der zweiten Partei den Erhalt vom Angebot bestätigt, was auch automatisch durch die Funktionalitäten des Portals erfolgen kann, dann verursacht solcherart Bestätigung keinen Vertragsabschluss, sondern die Rechtsfolge, die den Anbieter in Bezug auf das vorgelegte Angebot bindet. 

    9. Abschluss des Vertrags sowie dessen Bedingungen werden in einer an die Parteien durch die Funktionalitäten des Portals versendeten E-Mail gespeichert. 

    10. Der Vertrag kann nur in der Deutch Sprache verfasst werden. 

    11. Kein der in der Vorschrift vorgesehenen Verträge kann in einer mutmaßlichen Weise abgeschlossen werden. 

    12. Die Dienstleistungen umfassen vor allem:

      • Die Vermittlung zwischen den Heraugebern und den Werbetreibenden im Bereich der Veröffentlichung der bezahlbaren (gesponserten) Artikel;

      • Die Vermittlung zwischen den Journalisten und den Herausgebern im Bereich der Verfassung der Inhalte auf Bestellung des Herausgebers;

        Die Vermittlung in Bezug auf die die Dienstleistung betreffenden Bestimmungen kann die Handlung im Namen und zum Gunsten des Benutzers oder in eigenem Namen des Dienstleisters aber zum Gunsten des Benutzers bedeuten. 

    13. Der Herausgeber veröffentlicht im Portal die Liste seiner Internetportale oder Webblogs (genannt weiter als „Webseiten“), die die im Punkt 1.12 erwähnte Vermittlung betrifft. Für jede Webseite werden vom Herausgeber die Informationen über ihre Adresse, Thematik, Beschreibung, Beliebtheit sowie die anderen und für die Werbetreibenden wichtigen Daten angegeben. Der Herausgeber soll zusätzlich, sofern er über keine aktive Mehrwertsteuernummer verfügt, in der Beschreibung der Webseite oder im Registrierungsprozess, wenn nur solcherart Möglichkeit bei der Registrierung im Portal (pkt 3.2) vorgesehen wird, gerade daran andeuten. 

    14. Als ein Arbeitstag ist jeder andere Tag als der Samstag bzw. Sonnabend, der Sonntag und als jeder andere arbeitsfreie Tag im Sinne. Überall in der Vorschrift wo die „Tage” erwähnt sind, dort geht es um die Kalendertage. 

    15. Der Integralteil dieser Vorschrift sind die Bestimmungen anderer im Portal zugänglicher Dokumente, an die die gegenständliche Vorschrift verweist. Sollten die Bestimmungen dieser besagten Dokumente in einem Widerspruch mit dem Inhalt der Vorschrift stehen, dann als gültig für den Herausgeber bleiben die Bestimmungen dieser Vorschrift. 

    16. Sollte man den Vorsatz fassen, eine die Webseite betreffende Eigentümeränderung (aufgrund eines Verkaufs- oder anderen Vertrags) vorzunehmen, wenn ein konkreter Artikel auf dieser Webseite den Bestimmungen der Vorschrift zufolge veröffentlicht wurde, dann ist der Herausgeber verpflichtet, dem Erwerber die Nutzung des zugänglich gemachten Portalbereiches im zuvor vereinbarten Zeitraum zu gewährleisten, unter Androhung der Entschädigungsverantwortung dem Dienstleister gegenüber, darunter auch der die Ansprüche des Werbetreibenden direkt dem Dienstleister gegenüber betreffenden Verantwortung.  
       

  2. Dienstleistung und deren Nutzung, Zahlungen für die Erbringung der Dienstleistung
    1. Die Erbringung der Dienstleistung bezieht sich vor allem auf die Vermittlung zwischen einem Herausgeber und den Werbetreibenden im Bereich sowohl der Zurverfügungstellung der Webseiten als auch der Veröffentlichung der gesponserten Artikel und der Expertengastartikel auf diesen Webseiten (genannt weiter als „Dienstleistung“). Als Dienstleistung sind auch andere Dienstleistungen anzusehen, auf die sich diese Vorschrift bezieht.  

    2. Als den Herausgeber soll man den durch den Dienstleister in der Herausgeberdatenbank gespeicherten Benutzer verstehen, der seine Webseiten zwecks der Veröffentlichung der zugänglich gemachten Artikel im Rahmen von Ausübung seiner Berufstätigkeit oder von Betreibung seines Gewerbes zur Verfügung stellt.  

    3. Sollte der Herausgeber ein Verbraucher sein, dann wird der Vertrag mit dem Herausgeber in Bezug auf die individuell vereinbarten Bestimmungen abgeschlossen, unter dem Vorbehalt, dass die Vorschriftsbestimmungen im Bereich der Preise sowie im übrigen mit dem Herausgeber – Verbraucher individuell vereinbarten Bereich angewendet werden.  

    4. Der Herausgeber muss in Bezug auf seine Webseiten, darunter auch auf deren Inhalte , das volle Dispositions- und Verfügungsrecht haben. Wenn das Recht bedingt ist, d.h. bezieht sich auf einen Obligationenvertrag (also keinen Sachvertrag), dann ist der Herausgeber verpflichtet, den Dienstleister darüber zu informieren und entsprechende durch den Eigentümer der Webseite erteilte Bevollmächtigung vorzulegen, was gegen die Berechtigung des Eigentümers als des Herausgebers zur Aufnahme der direkten Zusammenarbeit mit dem Dienstleister keinesfalls verstößt.  

    5. Als den Werbetreibenden soll man den Portalbenutzer verstehen, der die um die Inhalte anderer Art (z. B.: Infographiken, Bilder) ergäntzten Artikel zur Veröffentlichung auf den durch den Herausgeber zugänglich gemachten Webseiten weiterleitet.  

    6. Der Dienstleister kann zusätzliche Dienstleistungen und eine Angebotserweiterung anbieten.   

    7. Richtige Nutzung der Dienstleistung gewährleistet ein an das Internet angeschlossener PC-, Mac- oder ähnlicher Rechner, der mit dem Betriebssystem (Windows, Mac OS, Linux oder ähnlichen) und mit dem Browser (Internet Explorer, Firefox, Chrome, Opera, Safari) ausgestattet ist. Einige Dienstleistungen und Portalwerkzeuge können Zugang zu einem E-Mail Konto verlangen, die Nutzung eingesetzter Dienstleistungen kann dagegen die Installation vom Adobe Flash Player Programm in der Version 9 oder höher verlangen und dieses muss JavaScript bedienen, es sei denn, etwas anderes wurde angedeutet. 
       

    8. Bei Nutzung der Dienstleistung im Informatiksystem des Benutzers werden Cookies installiert. Die Regeln der Verwendung von Cookies sind in der DATENSCHUTZERKLÄRUNG vorgeschrieben worden.

    9. Sollte der Herausgeber, der Vereinbarung mit dem Dienstleister zufolge, einen vom Dienstleister erzeugten Verfolgungskode verwenden, erklärt er, dass er in Bezug auf die Verwaltung jeder seiner zur Erbringung der Dienstleistung notwendigen Webseite über die rechtlich erforderliche Zustimmungen der Abonnenten oder der Benutzer zur Installation der Kodes, Informationsaufbewahrung oder zum Zugriff auf die mit einem Fernmeldeendgerät schon aufbewahrten Informationen sowie zur Nutzung solcherart Informationen den in der DATENSCHUTZERKLÄRUNG beschriebenen Regeln zufolge verfügt. 

    10. Sowohl die detailierten Regeln der Verrechnungen für die Erbringung der Dienstleistungen als auch die Lohnausgleichsätze für die Herausgeber werden in der jeweils einschlägigen Vorschrift im Portal vorgeschrieben, in der die konkrete Dienstleistung betreffenden Portalsektion. 
       

    11. Die Herausgeber sind verpflichtet, die Verrechnungen im Bereich der Steuer- (und anderen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen) für die in Bezug auf die erbrachten Dienstleistungen erzielten Einkommen selbst und zu eigenen Kosten zu vollbringen. 
       

    12. Sollte der Dienstleister fü die Erbringung der Dienstleistungen durch den Herausgeber in Folge einer gültigen Gesetzesauslegung zum Einkommensteuerzahler (oder zum Zahler anderer öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen) werden, dann verursacht es keine Hinzurechnung zur dem Herausgeber zustehenden Belohnung, was bedeutet, dass die in der entsprechenden Portalsektion bestimmte Belohnung als die s.g. Brutto Belohnung anzusehen ist, es sei denn, die MwSt. wird hierbei die Anwendung finden. In solch einem Fall wird der Herausgeber zusätzlich verpflichtet, alle zur Berechnung des MwSt-Satzes (Steuervorschusses) notwendigen Informationen an den Dienstleister weiterzuleiten.   

    13. Die Zahlungen an den Herausgeber und den Dienstleister werden mit einer Überweisung an die durch den Herausgeber und den Dienstleister in der Rechnung angegebene Kontonummer vollbracht. Als den Zahlungstag soll man den Tag der Belastung des Kontos entsprechend vom Dienstleister oder vom Herausgeber mit dem vollen Verrechnungsbetrag verstehen.  

    14. Die Preise der dem Herausgeber erbrachten Dienstleistungen sind durch den Dienstleister im Portal angegeben und können einer zeitlichen Veränderung unterliegen, wobei für einen Bedarf der Verrechnung (oder eines Vertrags) zwischen dem Herausgeber und dem Dienstleister gerade diese gültig sind, die beim Anlegen der Bestellung über Dienstleistungen in Kraft sind.   

    15. Der Dienstleister und der Herausgeber ermächtigen einander zur Anwendung der elektronischen Rechnungen. Sollte der Herausgeber zur Erstellung einer VAT-Rechnung nicht verpflichtet sein, werden die Verrechnungen in Anlehnung an die Belege geführt, in Bezug auf die die Bestimmungen der Vorschrift über die VAT-Rechnungen entsprechend eine Anwendung finden.  

    16. Sollte der Dienstleister in der Erbringung der Dienstleistungen vermitteln, darunter auch zwischen einem Werbetreibenden und einem Herausgeber, ist er nur und ausschließlich dazu berechtigt, die Verrechnungen im Bereich der gemäß der Vorschrift erbrachten Dienstleistungen zu führen, was vor allem bedeutet, dass der Herausgeber kann keine einen Werbetreibenden oder irgendeinen anderen Benutzer des Portals betreffenden solcherart Verrechnungen selbst vollbringen.  

    17. Der Herausgeber ist verpflichtet, alle diese Zahlungen zu entrichten, die den Gesetzbestimmungen zufolge den Urhebern ode den sie vertretenden Organisationen zustehend sind, allerdings nur dann, wenn es im Recht vorgesehen ist und die Zahlung nicht durch den Werbetreibenden entrichtet werden kann.  

    18. Die im Portal angegebenen Preise sind die Netto Preise und unterliegen einer Hinzurechnung in Höhe vom Wert der MwSt., sofern diese für die Erbringung der Dienstleistung zu entrichten ist oder diese für den die Dienstleistung erbringenden Benutzer die Anwendung findet. 

  3. Registrierung im Portal
    1. Der Benutzer des Portals kann die im Punkt 2.2 erwähnte Person sein, die nach dem Akzeptieren der Vorschriftsbestimmungen den Registrierungsprozess im Portal vollbringt, infolge von dem das erfolgreiche Anlegen des Kontos erfolgt.

    2. Im Rahmen vom Registrierungsprozess soll man das elektronische Registrierungsformular den Vorgaben zufolge ausfüllen, mit den Bestimmungen der Vorschrift einverstanden sein sowie gewünschte Zustimmungsfelder (checkbox) in den vom Dienstleister genannten Bereichen freigeben. Mit dem Einverständnis dieser Vorschrift durch den Herausgeber erfolgt der Abschluss des Vertrags zwischen dem Herausgeber und dem Dienstleister in Frage der Regeln der Portalnutzung (des Portalzugriffs).

    3. Mit der Registrierung wird für den Herausgeber ein Konto angelegt. Der Herausgeber kann nur ein einzelnes Konto im Portal haben. Die endgültige Entscheidung über die Registrierung trifft der Dienstleister, der die Zustimmung zur Registrierung verweigern kann, wenn der Herausgeber oder die zu ihm gehörenden Webseiten den in der Vorschrift beschriebenen Voraussetzungen nicht entspricht bzw. nicht entsprechen.

    4. Das Konto kann vom Dienstleister ohne irgendwelche Benachrichtigung gelöscht oder aufgeschoben werden, wenn der Dienstleister feststellt, dass der Herausgeber:

      • die Bestimmungen der Vorschrift verletzt, darunter auch die Rechtsvorschriften, auf die die gegenständliche Vorschrift einen Bezug nimmt;

      • seine Verpflichtungen unsachgemäß vollzieht;

      • die von ihm angegeben Daten, darunter vor allem die Informationen über seine Webseiten, falsch oder unvollständig sind;

      • sich im Zeitraum von nächsten 12 Monaten seit dem letzten Einloggen nicht wieder eingeloggt hat; wenn die Pause länger als 3 Monate dauert, dann kann das Konto aufgeschoben werden.

    5. Das Konto kann auch gelöscht werden, wenn die Webseite ( oder alle Webseiten des Herausgebers) den in der Vorschrift gestellten Anforderungen nicht entspricht (bzw. nicht entsprechen). 
    6. Die Angabe der Kontaktdaten wie z.B.: die E-Mail oder die Telefonnummer bei der Registrierung ermächtigt den Dienstleister dazu, dem Benutzer die Handelsbenachrichtigungen zu übermitteln.

    7. Für die erneute Zuordnung des Kontos zum Herausgeber, dessen ursprüngliches Konto gelöscht wurde oder im Falle einer Kontosperrung, verlangt wird, die im Punkt 3.4. erwähnten Verstöße zu beheben sowie die Genehmigung des Dienstleisters zu erhalten, wobei er diese überhaupt nicht erteilen muss, um das Konto freigeben zu können.

  4. Detaillierte Bedingungen der Dienstleistung
    1. Das Portal umfasst die Datenbank der Herausgeber, der Werbetreibenden, der Influencers sowie der Journalisten. Diese Datenbank wird auf dem laufenden überprüft und jede deren Änderung ist nicht als Vorschriftsänderung anzusehen.

    2. Der Herausgeber erklärt, dass er zur Zurverfügungstellung der Webseiten zwecks Veröffentlichung der im Portal eingefügten Artikel berechtigt ist sowie dass die von ihm angegebenen Daten wahr sind. Er erklärt insbesondere, dass die Zurverfügungstellung der Webseiten und die Veröffentlichung der Artikel in Portalen sowie Bekanntgebung der Informationen über seine Portale keine Rechte der Dritten verletzt sowie dass er über alle hierbei notwendigen Erlaubnisse und Genehmigungen verfügt, darunter auch über diese die die Verarbeitung der personenbezogen Daten oder die Installation von Cookies betreffen. Der Herausgeber erklärt zugleich, dass er im Falle der Einreichung irgendwelches Anspruchs gegenüber dem Dienstleister in Frage der Zurverfügungstellung der Webseiten dem Dienstleister alle hierbei entstandenen Kosten und Ausgaben ausgleicht.

    3. Der Herausgeber ist verpflichtet, sich um die notwendige Qualität seiner Webseite zu kümmern, darunter auch um die technischen Aspekte der Webseite-Bedienung, die Gestaltung sowie um den Inhalt. Die Hauptanforderungen in diesem Bereich wurden im Portal vorgeschrieben: Vorschrift für die Herausgeber

    4. Der Herausgeber verpflichtet sich, um den im gültigen Recht vorgesehenen Verpflichtungen zu entsprechen, die notwendige Genehmigung zu folgendem mit Funktionalität seiner Webseite zu erhalten:

      • Installation der Cookies vom externen Dienstleister auf dem Endgerät des Besuchers der Webseite, zwecks der Verarbeitung der personenbezogenen Daten, darunter auch der Bewertung des Webseiten-Verkehrs und der Führung der Statistik über Besuche der Webseite, was aus der allgemeinen Verordnung über Datenschutz (GDPR) folgt; 

      • Installation der Cookies vom externen Dienstleister auf dem Endgerät des Besuchers der Webseite, was aus der allgemeinen Verordnung über Datenschutz (GDPR) folgt.  

    5. Der Herausgeber verpflichtet sich, die Genehmigungen auf diese Weise zu archivieren, die die Identifizierung der Person, die die jeweilige Genehmigung erteilt hat, ermöglicht, und alle diese Genehmigungen auf jegliches Verlangen vom Dienstleister vorzulegen.

    6. Der Herausgeber bei Aufbewahrung der Genehmigungen ist verpflichtet, dem Dienstleister die Vollziehung der aus der GDPR hervorgehenden Verpflichtungen zu ermöglichen, indem der Herausgeber einen Hyperlink zur Datenschutzerklärung von WhitePress hinzufügt.

    7. Der Herausgeber nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass:

      • die oben im Punkt 4.3 beschriebenen Anforderungen die Hauptbedingungen sind, es ist also keine geschlossene Auflistung der gegenüber jeder Webseite gestellten Bedingungen; 

      • der Dienstleister entscheidet selbstständig darüber, ob die konkrete Webseite des Herausgebers den Bedingungen entspricht und verfährt in dieser Hinsicht jeweils nach dem gut verstandenen Interesse der Werbetreibenden als der endgültigen Auftraggeber und Nutznießer einer Dienstleistung.

    8. Der Herausgeber erklärt, dass er im Bereich der auf der zugänglich gemachten Webseite selbstständig veröffentlichen Inhalte, d.h. nicht im Rahmen von Ausführung des zwischen dem Herausgeber und dem Dienstleister abgeschlossenen Vertrags: 

    9. die Vermögens- sowie verwandten Urheberrechte im notwendigen Ausmaß oder Lizenzen auf Verfügung mit diesen Inhalten haben wird; 

      • deren Nutzung zwecks Ausführung des Vertrags die persönlichen Urheberrechte nicht verletzen wird;

      • über alle Genehmigungen zur Verbreitung der Abbilde von den in diesen Inhalten erscheinenden Personen verfügen wird; 

      • deren Nutzung keine Verletzung der wirtschaftlichen Eigentumsrechte der Dritten, darunter keiner Schutzrechte auf die Warenzeichen sowie auf die namhaften Warenzeichen verursachen wird;

      • deren Veröffentlichung zu keiner Tat des unredlichen Wettbewerbs wird; 

      • deren Veröffentlichung kein Recht, keine guten Sitten und Regeln der gesellschaftlichen Zusammenleben sowie keine begründeten Interessen von den Dritten verletzt.

    10. Der Dienstleister ist dazu berechtigt, die konkrete Webseite aus dem Portal zu löschen, wenn der Herausgeber im Rahmen von einer Information über diese Webseite oder in Frage deren Inhalt die Bestimmungen der Vorschrift verletzt, insbesondere in den Fällen, die im Punkt 4.3. erwähnt wurden.

  5. Gesponserte Artikel (zahlbar)
    1. Die gesponserten Artikel (genannt weiter als „gesponserte Artikel“ oder „zahlbare Artikel“) sind die Texte (mit den ihnen eingefügten Medien), die eine Ware, Firma oder Dienstleistung vom Werbetreibenden werben oder die anderen Informationstexte. Der Werbetreibende bestimmt beim Veranlassen einer Veröffentlichung vom zahlbaren Artikel, ob er einen Unikatinhalt (früher im Internet noch nicht publiziert) oder doch einen schon früher veröffentlichten Artikel betrifft. Solcherart Kennzeichnung soll der Werbetreibende eindeutig anbringen und diese muss sowohl für den Dienstleister als auch für den Herausgeber sichtbar sein.

    2. Im Rahmen von der Erbringung der Dienstleistung kann der jeweilige Artikel durch den Herausgeber verfasst. In solch einem Fall alle Bedingungen der Artikelverfasung werden durch den Herausgeber und den Dienstleister bestimmt, wobei der Werbetreibende kein Recht auf den Inhalt oder auf die Form vom zahlbaren durch den Herausgeber verfassten Artikel hat. Die Regeln der Veröffentlichung sowie der Zurverfügungstellung der Webseiten bestimmt dagegen die Vorschrift. Der vom Herausgeber verfasste Artikel oder seine Veröffentlichung kann keine Rechte verletzen, darunter auch keine Urheberrechte der Dritten, keine Rechte des wirtschaftlichen Eigentums, keine guten Sitten, keine Regeln vom gesellschaftlichen Zusammenleben, keine begründeten Interessen der Dritten und kann zu keiner Tat des unredlichen Wettbewerbs werden.

    3. Der Herausgeber bestimmt im Portal:

      • technische Bedingungen für die veröffentlichten Artikel, gesponsert auf seinen Webseiten;

      • den Ausgleichsbetrag Netto für den Herausgeber, der vom Dienstleister für die Veröffentlichung jedes Artikel bezahlt wird;

      • ob der Ausgleich an zusätzlichen durch den Herausgeber vorgeschriebenen Parametern liegt (z.B.: an Zurverfügungstellung der Informationen auf Facebook);

      • beispielvolle Gründe, für die das Angebot der Veröffentlichung vom gesponserten Artikel abgelehnt wird.

    4. Der Dienstleister sucht mit dem Portal nach den Werbetreibenden, die an Zurverfügungstellung der Webseiten sowie an Veröffentlichung der gesponserten Artikel an Webseiten des Herausgebers interessiert sind, wobei der Dienstleister keine Neugewinnung von Werbetreibenden sowie von einem Umsatz bei Erbringung einer Dienstleistung verspricht.

    5. Der Dienstleister bestellt mit dem Portal im Namen vom Werbetreibenden die Zurverfügungstellung der Webseite eines Herausgebers zwecks Veröffentlichung der Artikel, wobei die folgenden Bedingungen entsprechend früh erfüllt werden müssen:

      • der Inhalt ist vorbereitet und im Portal zur Einsicht des Herausgebers zugänglich (mit Beilagen, einer Struktur, einem konkreten Linkbau);

      • der Inhalt des Artikels muss vom Werbetreibenden entsprechend gekennzeichnet sein, ob es hierbei um einen einzigartigen oder einen anderen Inhalt geht.

    6. Der Dienstleister erklärt, dass der Werbetreibende den Bestimmungen der VORSCHRIFT FÜR DEN WERBETREIBENDEN zufolge gewährleistet, dass der zahlbare zur Veröffentlichung übergebene Artikel den Rechtsvorschriften entspricht, sowohl in Bezug auf seinen Inhalt als auch auf die Zulässigkeit der Veröffentlichung. Der Werbetreibende gewährleistet zugleich, dass er bezugnehmend auf diesen Artikel über das Recht auf seinen Inhalt sowie auf andere Informationsübertragungsformen (Bilder, Graphiken, usw.) verfügen wird. Der Dienstleister trägt auch keine Verantwortung für eventuelle Rechtsverstöße, verursacht durch die Inhalte der zahlbaren Artikel.

    7. Der Herausgeber erhält die Information über Bestellung mit einer E-Mail nicht später als 1 (einen) Arbeitstag seit Erhalt dieser Information durch den Dienstleister vom Herausgeber. Der Vertragsabschluss im Bereich einer Zurverfügungstellung der Webseiten zwecks Veröffentlichung eines zahlbaren Artikels erfolgt im Moment einer Bestätigung des Auftrags vom Werbetreibenden durch den Herausgeber, d.h. im Moment einer Herunterladung des Artikelsinhaltes und einer Kennzeichnung der Inhalte durch den Herausgeber (Punkt 5.9). In solch einem Fall verpflichtet sich der Herausgeber zur Veröffentlichung des Artikels in der Form und dem Inhalt im Portal übereinstimmend innerhalb von 3 Arbeitstagen seit dem Datum von Bestätigung der Informationen. In Sonderfällen kann eine andere Frist festgelegt werden, sofern es deutlich im Portal sowie im Angebot des Herausgebers angegeben wurde.

    8. Im Falle außerordentlicher Richtlinien in Frage einer Zurverfügungstellung der Webseite oder selber Veröffentlichung oder anderer ungewöhnlicher Wünsche bei Seite des Werbetreibenden, der Herausgeber kann die Veröffentlichung des gesponserten Artikels verweigern.

    9. Bei Veröffentlichung des gesponserten Artikels und Zurverfügungstellung der Webseite soll der Herausgeber die Zurverfügungstellung der Webseite im Portal innerhalb von 24 Stunden entsprechend kennzeichnen. Als die besagte „Kennzeichnung“ soll man die Angabe einer Internetadresse von der veröffentlichten Webseite durch den Herausgeber verstehen. Diese Kennzeichnung hat solcherart Auswirkung, dass eine Benachrichtigung des Werbetreibenden über Veröffentlichung eines zahlbaren Artikels – mit einer E-Mail – automatisch versendet wird.

    10. Nach Veröffentlichung des Artikels und nach entsprechender Kennzeichnung dieser Veröffentlichung im Portal überprüft der Werbetreibende die Zurverfügungstellung der Webseite sowie die Richtigkeit der Veröffentlichung, wobei es ist das Recht und keine Verpflichtung vom Dienstleister. Die Überprüfung bezieht sich auf die Kontrolle einer Übereinstimmung der Zurverfügungstellung der Webseite und Veröffentlichung des zahlbaren Artikels mit dem in dieser Hinsicht abgeschlossenen Vertrag. Diese Überprüfung muss spätestens innerhalb von 2 (zwei) Arbeitstagen erfolgen seit dem Datum der Kennzeichnung der Veröffentlichung durch den Herausgeber. Im Falle, wenn der Herausgeber gemäß seinem Angebot, das vom Werbetreibenden akzeptiert wurde, den zahlbaren Artikel verfasst, muss der Werbetreibende den Artikel innerhalb von 2 Arbeitstagen seit Übergabe des zahlbaren Artikels durch den Herausgeber bestätigen – in dieser Hinsicht werden die Bestimmungen im Punkt 7.12 dieser Vorschrift entsprechend angewendet.

      Sollte es an Überprüfung der Veröffentlichung durch den Werbetreibenden in Frist von 2 (zwei) Arbeitstagen seit Kennzeichnung der Veröffentlichung durch den Herausgeber fehlen, wird dann angenommen, dass der zahlbare Artikel einwandfrei veröffentlicht wurde.

    11. Sollte es an Zurverfügungstellung der Webseite fehlen, bzw. zu einer vertragswidrigen Veröffentlichung oder zu einer Verzögerung in Zurverfügungstellung der Webseite und in selber Veröffentlichung kommen, dann entscheiden der Dienstleister mit dem Herausgeber, ob:

      • der Herausgeber den Veröffentlichungsinhalt korrigieren soll – der Dienstleister und der Werbetreibende legen dann die Frist und den Änderungsbereich fest;

      • der Werbetreibende vom ganzen Vertrag oder vom Vertragsteil zurücktreten soll (bürgerliches Recht).

    12. Im Falle einer sachgemäßen Ausführung des Vertrags erstellt der Herausgeber gegenüber dem Dienstleister eine VAT Rechnung über den im Portal durch den Herausgeber bestimmten Betrag, den Bestimmungen im Punkt 5.3 b) und c) zufolge. Der Herausgeber kann auch nach seinem Belieben eine Gesamtrechnung erstellen. Diese kann alle Veröffentlichungen im gewünschten Zeitraum umfassen.

    13. Der Dienstleister verpflichtet sich, jeweilige VAT Rechnung im ersten Arbeitstag nach dem Erhalt einer richtig erstellten Rechnung zu bezahlen.

    14. Der Herausgeber verpflichtet sich, den jeweils veröffentlichten Artikel mindestens ein Jahr lang seit dem Veröffentlichungstag mit dem ungeänderten Inhalt als publiziert aufzubewahren, es sei denn, etwas anderes wurde bei Bestellung vereinbart.

    15. Der Dienstleister kann sich mit Bitte in Form einer E-Mail darum an den Herausgeber wenden, den Artikel ohne irgendwelche Begründung aus der Webseite des Herausgebers zu löschen. In solch einem Fall verpflichtet sich der Herausgeber, diesen Artikel innerhalb von 3 Arbeitstagen seit Erhalt der Information zu löschen.

    16. Im Falle einer nicht vereinbarten Löschung des Artikels oder im Falle einer Änderung vom Artikelinhalt vor Verlauf eines Jahres seit Veröffentlichung die Verantwortung trägt der Herausgeber. Das betrifft vor allem: 

      • bewussvolle Löschung des Artikels oder Änderung seines Inhaltes (Löschung der Links) durch den Herausgebers;

      • dauerhaften Mangel an Zugang zur Webseite des Herausgebers, was aus seiner eigenen Schuld folgt; 

      • Veräußerung der Rechte auf die Webseite und Unterlassung weiterer Veröffentlichung durch den Herausgeber (Punkt 1.16).

    17. Der Zeitraum von Veröffentlichung des zahlbaren Artikels kann ohne Recht auf das Stellen irgendwelcher Ansprüche gegenüber Herausgeber, darunter Rückerstattung oder Entschädigung, eingeschränkt werden, wenn: 

      • Veröffentlichung gelöscht wurde, weil diese die Rechtsvorschriften verletzt oder es solcherart begründeten Verdacht gibt;

      • Veröffentlichung gelöscht wurde, weil diese die Rechte der Dritten verletzt der es solcherart begründeten Verdacht gibt;

      • Veröffentlichung auf Antrag vom Werbetreibenden gelöscht wurde;

      • der Werbetreibende zum Ungunsten des Herausgebers (z.B. durch unnatürlichen Linkaufbau) bewusst handelt; 

      • der Werbetreibende die Bestimmungen der Vorschrift im Bereich der ihn betreffenden Verpflichtungen nach Veröffentlichungstag verletzt; 

      • es eine Wirkung der höhere Gewalt ist; 

      • der Herausgeber die Webseite außer Betrieb gesetzt hat und diese Tätigkeit auf einer anderen Webseite nicht mehr ausübt.

    18. Im Falle eines Verstoß gegen Regeln der Veröffentlichung sowie der Zurverfügungstellung der Webseite, darunter im Falle, der im Punkt 5.11 oder 5.16 erwähnt wurde, sofern der Werbetreibende seine Ansprüche an den Dienstleister gerichtet hat, kann der Dienstleister (oder der Werbetreibende – wenn der Dienstleister seine rückwirkende Ansprüche an den Herausgeber überträgt, was der Herausgeber akzeptiert) entsprechende Ansprüche an den Herausgeber richten. Allerdings können nicht diese Ansprüche den für die konkrete Veröffentlichung sowie für die Zurverfügungstellung der Webseite vereinbarten Lohnausgleichbetrag übersteigen, mit Ausnahme von Fällen der absichtlichen Schuld.

    19. In der Situation, wenn es Voraussetzungen für Rückerstattung vom Lohnausgleich durch den Herausgeber geben, darunter infolge vom Rücktritt, der im Punkt 5.11 erwähnt wird, und der Dienstleister keine Rückerstattung des Lohnausgleiches vom Herausgeber innerhalb von 14 Tagen erhalten hat, wird der Werbetreibende berechtigt, den Anspruch auf Kostenerstattung für die Zurverfügungstellung der Webseiten und die Veröffentlichung des Artikels direkt an den Herausgeber zu stellen und der Dienstleister macht dem Werbetreibenden die Adressen- sowie Kontaktdaten vom Herausgeber bekannt, was der Herausgeber akzeptiert, darunter auch im Bereich der Abtretung der Rechte vom Dienstleister auf den Werbetreibenden.

    20. Der Herausgeber hat das Rechte auf Änderung von URL-Adresse der zugänglich gemachten Webseite mit dem zahlbaren Artikel im Zeitraum der Veröffentlichung. Es geht um den im Punkt 5.14 erwähnten Zeitraum. Diese besagte Änderung muss mit der Bewahrung der Umleitung 301 durchgeführt werden. Solcherart Änderung wird nicht als ein Verstoß gegen Regeln der Zurverfügungstellung der Webseite sowie gegen Regeln der Veröffentlichung eines zahlbaren Artikels.

    21. Im Falle, wenn der Herausgeber einen manuellen Filter „unnatürliche Links aus deiner Webseite“ oder ähnlichen (von Google) erhalten hat, kann das Linkattribut im Artikel auf nofollow geändert werden. Solcherart Handlung wird nicht zum Verstoß gegen Vertragseintragungen im Bereich der Veröffentlichung genannt.

    22. Der Herausgeber verpflichtet sich, keinen Kontakt mit dem Werbetreibenden unter Ausschließung vom Dienstleister in Frage der Veröffentlichung von zahlbaren Artikel sowie der Zurverfügungstellung der Webseiten aufzunehmen. Es geht um die Artikel, die mit dem Portal veröffentlicht werden sollen. Eine Ausnahme sind hierbei die in der Vorschrift zugelassenen Fälle. 

  6. Gastartikel
    1. Ausschließung betrifft den niederländischen und den deutschen Markt

  7. Vorbereitung der Artikel und der Infographiken
    1. Der Herausgeber kann mit Vermittlung vom Dienstleister die Vorbereitung von zahlbaren Artikel oder von Expertenartikel für eigenen Bedarf bestellen. Der Herausgeber kann auch mit Vermittlung vom Dienstleister die Vorbereitung des Artikels oder der Infographik zu anderen Zwecken als selber Veröffentlichung bestellen.

    2. Im Falle einer Bestellung über die Vorbereitung eines Artikels oder einer Infographiken (weiter genannt als „ der Inhalt“) durch den Herausgeber:

      • der Herausgeber bestimmt Art der bestellten Inhalte sowie gibt die zusätzlichen Informationen und Hinweise an;

      • der Herausgeber trägt die Kosten des Lohnausgleiches für die Vorbereitung der Inhalte im Rahmen dieser Dienstleistung der aktuellen un im Portal zugänglich gemachten Preisliste zufolge.

    3. Der Herausgeber kann die Vorbereitung der als Artikel im Rahmen eines der im Portal beschriebenen Pakete verstandenen Inhalte bestellen. Die Frist von Erbringung solcherart Dienstleistung liegt an dem bestellten Paket und wird im Portal vorgeschrieben.

    4. 4. Der Herausgeber kann auch aufgrund der von sich selbst gelieferten Daten die Vorbereitung der als Infographiken verstandenen Inhalte bestellen. Er kann auch die Vorbereitung der Daten und der diese Daten betreffenden Infographik im Rahmen eines der im Portal beschriebenen Pakete bestellen. Die Frist von Erbringung solcherart Dienstleistung liegt an dem bestellten Paket und wird im Portal vorgeschrieben.

    5. 5. Der Herausgeber stellt sicher, dass die Daten und andere Elemente übermittelt im Rahmen von der Bestellung rechtmäßig sind, sowohl in Bezug auf deren Inhalt als auch auf die Zulässigkeit der Veröffentlichung. Er erklärt auch, dass er Rechte auf diese Inhalte, Elemente und auf andere verwendeten Informationsübertragungsformen hat (Bilder, Graphiken, usw.).

    6. 6. Der Dienstleister muss nicht überprüfen, ob die vom Herausgeber übermittelten Daten und andere Elemente das Recht nicht verletzen, sowohl im Bereich deren Inhalte, der Zulässigkeit der Veröffentlichung als auch der Verfügung über Rechte auf diese Daten und Elemente.

    7. 7. Nach dem Anlegen einer Bestellung durch den Herausgeber legt der Dienstleister bei einem Journalisten eine Bestellung an, nicht später als 1 (einen) Arbeitstag danach.

    8. 8. Der Preis für Vorbereitung eines Inhaltes wird im Portal vorgeschrieben, jeweils nachdem Art der Dienstleistung. Der Dienstleister kann im Portal auch andere, zusätzliche Dienstleistungen ohne Berechnung einer Zusatzgebühr anbieten. Diese Zusatzgebühren können sich zeitweilig auf eine konkrete Bestellung beziehen und können z.B.: für das s.g. Stockbild berechnet werden.

    9. 9. Das Anlegen einer Bestellung durch den Herausgeber bedeutet Einverständnis zu Bedingungen der Vorbereitung vom Inhalt. Diese Bedingungen sind in der Vorschrift beschrieben worden. Dieses Einverständnis bedeutet auch die Grundlage für Berechnung einer Gebühr.

    10. 10. Der Vertrag i Bereich der Vorbereitung des Inhaltes ist erst dann als abgeschlossen anzusehen, wenn der Journalist die Bestellung des Herausgebers akzeptiert. Darüber wird der Herausgeber im Portal informiert. Der Journalist muss keine Bestellung akzeptieren.

    11. 11. Der Journalist muss den Inhalt in der vorgeschriebenen Zeit vorbereiten. Sollte die Thematik schwierig sein oder bei großer Anzahl von Bestellungen kann die vorgeschriebene Zeit verlängert werden, allerdings höchstens um 3 (drei) weitere Arbeitstage.

    12. 12. Nach Vorbereitung der Inhalte werden diese dem Herausgeber zur Verfügung gestellt. Der Herausgeber hat dann das Recht, seine eventuelle Bemerkungen vorzulegen. Sollte der Herausgeber nicht den Inhalt innerhalb von 3 Arbeitstagen seit Erhalt des Inhaltes überprüfen, nimmt man an, dass der Inhalt der Bestellung gemäß vorbereitet wurde. Jegliche spätere Änderungen beantragt durch den Herausgeber können als eine Form der Vertragsänderung im Bereich der Inhaltsvorbereitung wahrgenommen und verlangen die Akzeptanz, was vor allem bedeutet, dass zusätzliche Kosten bei Seite des Herausgebers damit eng verbunden sein können.

    13. Bei vertragswidriger oder nicht rechtzeitiger Vorbereitung des Inhaltes, was den Eintragungen der Vorschrift im Punkt 7.12 gemäß benachrichtigt wurde und unter Ausschluss des Falles, der im letzten Satz des Punktes 7.12 beschrieben ist, trifft der Dienstleister zusammen mit dem Herausgeber die Entscheidung, ob: 

      • der Journalist den Inhalt korrigiert – dann bestimmt der Dienstleister und der Herausgeber die Frist, aber nicht kürzere als 2 (zwei) Arbeitstage sowie den Änderungsbereich. Wenn der Journalist eine Einführung der Änderungen verweigert, worauf er ein Recht hat, dann findet die Anwendung das Rücktrittsrecht, das unter Buchstabe b unten erwähnt wurde; 

      • der Herausgeber vom ganzen Vertrag oder vom Vertragsteil zurücktritt – dann muss der ausgeglichene Lohn zurückgezahlt werden, dem Rücktritt übereinstimmend. 

    14. Der Herausgeber hat kein Recht darauf, andere Richtlinien bzgl. Länge und Art des Inhaltes, als diese die für den konkreten Inhalt im Angebot im Portal im Moment einer Bestellung standardgemäß vorgeschrieben wurden, aufzuzwingen. Solcherart Sachverhalt kann auch nicht als eine Grundlage für Einreichung der Beanstandung, die im Punkt 7.13 der Vorschrift erwähnt wurde.

    15. Wenn es, infolge einer Nichtübereinstimmung der Dienstleistung mit den Vertragsbedingungen, zu einer der im Punkt 7.13 der Vorschrift vorgesehenen Umstände kommen sollte, dann dürfen nicht die Ansprüche diesbezüglich den für die Vorbereitung des Inhaltes vereinbarten Ausgleich überschreiten.

    16. In Sonderfällen behält sich der Dienstleister das Recht vor, die zusätzlichen Gebühren für die nicht standardgemäßen, sogar im Portal oder im Vertrag über Vorbereitung des Inhaltes nicht vorgesehenen, Handlungen einzuziehen. Diese Handlungen müssen sich auf die Schuld des Herausgebers zurückführen lassen oder auf seinen Antrag unternommen werden.

    17. Wenn der Inhalt akzeptiert ist, im Rahmen vom Ausgleich für die Vorbereitung dieses Inhaltes, erteilt der Dienstleister dem Herausgeber eine in Bezug auf Zeit und Territorium unbegrenzte Lizenz für die Inhalte in den nachstehend genannten Bereichen: 

      • Speicherung und Vervielfachung mit irgendwelcher Technik, darunter auch mit Druck-, Reprografie-, Digitaltechnik sowie auf einem Magnet-, optischen und Elektroträger. Dies betrifft auch Aufnahme und Speicherung in Form eines elektronischen Buches (e-book) und eines Hörbuches (audiobook), in der uneingeschränkten Menge von Exemplaren, Ausgaben und Nachdrucken, sowohl getrennt als auch mit verschiedenen Werken bzw. mit den Materialien, die keine Werke sind; 

      • Einführung auf den Markt und Verbreitung der Exemplare bzw anderen Träger auf allen Vertriebszweigen ohne Mengen-, Gegenstands- oder Territoriumeinschränkungen sowie ohne Einschränkungen im Empfängerbereich auf allen zugänglichen Vertriebszweigen, vor allem durch Einzel-, Kiosk-, Versandvertrieb, Vertriebsnetze, Buchklub, cross-selling, direct marketing, E-Mail Bestellungen, Verkauf mit Internet, door to door Verkauf sowie durch Verteilung der kostenlosen Musterstücke; 

      • Verleihung, Pacht oder Mietkauf von Exemplaren; 

      • Erfassung und Aufbewahrung der Inhalte auf einem Rechner; Zurverfügungstellung für die Öffentlichkeit der Inhalte mit einem Informations- und Teleinformatiknetz, insbesondere in Form eines elektronischen Buches sowie Hörbuches und auf diese Weise, zu der Jeder einen Zugang an Ort und in der Zeit von sich selbst ausgewählt haben kann; 

      • Sendung und Wiedersendung mit einer traditionellen oder drahtlosen Lösung bzw. mit einem Satellit;

      • Ausführung, Ausstellung, Einblendung und Wiedergabe für die Öffentlichkeit;

      • Nutzung allerart Werbung;

    18. Mit Erteilung der Lizenz gibt der Dienstleister sein Einverständnis zur Nutzung der Inhaltsbearbeitungen sowie zur Verfügung über diese Bearbeitungen in den Bereichen, die im Punkt 7.17 der Vorschrift erwähnt wurden.

    19. Der Dienstleister erklärt zusätzlich, dass er die Sicherstellung vom Inhaltsverfasser erhalten hat, nach der dieser Verfasser bei Übertragung der Urheberrechte kein der seiner persönlichen Rechte ausüben wird, insbesondere erlaubt der Verfasser die Nutzung der Inhalte ohne Angabe einer Information über deren Urheber.

    20. Sollte es zu einem Verstoß gegen die an den Herausgeber übertragenen Urheberrechte kommen, wird der Dienstleister die Verantwortung bis zum maximalen Betrag vom erhaltenen Ausgleich für die Inhaltsvorbereitung tragen. 

  8. Dienstleistung einer Artikelwerbung mit ContentStream Netz
                Ausschließung betrifft den niederländischen sowie deutschen Markt
     
  9. Modifizierung der veröffentlichten Artikel

    1. Der Werbetreibende hat im Portal die Möglichkeit, bei den vom Portal veröffentlichten Artikeln, d.h. bei zahlbaren Artikeln und bei den Expertengastartikeln, die Änderungen zu beantragen.

    2. Die Änderungen der veröffentlichten Inhalte werden durch den Herausgeber eingeführt, allerdings gemäß den Richtlinien vom Werbetreibenden.

    3. Die die Änderungen in den veröffentlichten Artikeln betreffende Kommunikation wird nur und ausschließlich mit dem Portal geführt. Der Herausgeber verpflichtet sich, keine direkte Verbindung mit dem Werbetreibenden in Frage der mit dem Portal veröffentlichten Artikel aufzunehmen.

    4. Die Dienstleistung der Änderung von den veröffentlichten Artikeln (zahlbaren und Expertenartikeln) ist zahlbar. Die Kosten solcherart Dienstleistung sind vom Umfang der Änderungen und von den durch den Herausgeber angegebenen Kosten abhängig.

    5. Der voraussichtliche Wert vom Ausgleich für den Herausgeber für die Einführung der Inhaltsänderungen wird im Portal automatisch festgesetzt und aufgrund des vom Herausgeber erhaltenen Ausgleiches für die Veröffentlichung des Artikels berechnet.

    6. Der Herausgeber kann aber im Rahmen von den ihm zugeteilten Funktionalitäten die Kosten der Einführung der Änderungen im veröffentlichten Artikel, je nachdem Art der vom Werbetreibenden vorgeschlagenen Änderungen entsprechend ändern.

    7. Der Werbetreibende hat im Rahmen der Funktionalitäten im Portal die Verpflichtung, in der Frist von 2 (zwei) Arbeitstagen seit Festlegung des neuen Preises das Angebot zu akzeptieren oder abzulehnen. Der Mangel an Bestätigung des Preises im genannten Zeitraum bedeutet die Ablehnung des Angebotes sowie der Vertragsbedingungen. Die Bestätigung dieses neuen Preises wird dagegen als Vertragsabschluss angesehen.

    8. In jeder Phase der Verhandlungen kann der Herausgeber die Einführung der Änderungen im veröffentlichten Artikel verweigern.

    9. Sollte der Vertrag über die Änderung im publizierten Artikel abgeschlossen werden, muss der Herausgeber diese Änderungen in den Artikelinhalt bis zu 3 (drei) Arbeitstagen einführen.

    10. In der Frage der Veröffentlichung des Artikels wendet sich der Dienstleister mit den automatisierten Funktionalitäten des Portals an den Herausgeber mit der Bitte darum, von der Kennzeichnung der Änderung in Veröffentlichung im System des Portals innerhalb von 24 Stunden seit Einführung dieser Änderung im veröffentlichten Inhalt zu benachrichtigen. Solcherart Kennzeichnung hat die Folge, dass eine automatische Nachricht über Einführung der Änderung an den Werbetreibenden mit der E-Mail versendet ist.

    11. Nach Einführung der Änderungen und deren Kennzeichnung im Portal überprüft der Werbetreibende die Richtigkeit der besagten Einführung. Der Dienstleister hat dagegen solcherart Recht aber keine Verpflichtung. Die Überprüfung besteht darin, dass die Übereinstimmung der gewünschten Änderung mit dem in diesem Bereich abgeschlossenen Vertrag kontrolliert wird. Die Überprüfung durch den Werbetreibenden muss spätestens innerhalb von 2 (zwei) Arbeitstagen seit Kennzeichnung der Einführung der Änderung durch den Herausgeber erfolgen.

    12. Sollte die Überprüfung der Änderung durch Werbetreibenden nicht innerhalb von 2 (zwei) Arbeitstagen) erfolgen, wird angenommen, dass diese Änderung vertragsgemäß eingeführt wurden. Jegliche spätere Änderungen beantragt durch den Werbetreibenden verlangen die Notwendigkeit der Durchführung eines neuen Ablaufs der Modifizierung.

    13. Die Einführung der Änderungen im veröffentlichten Artikel verlängert nicht automatisch die früher vereinbarte Frist der Aufbewahrung des Inhaltes im Portal, es sei denn, man hat im konkreten Fall etwas anderes vereinbart. Damit diese Friständerung möglich ist, muss der Vorschlag des Werbetreibenden diesbezüglich in den Richtlinien des Werbetreibenden zur Änderung des veröffentlichten Inhaltes stehen. Das wird dann zu einem Element der bis zum Vertragsabschluss geführten Verhandlungen.

    14. In den ungeregelten Sachen dieses Punktes angewendet werden entsprechend die Bestimmungen der Punkte: 5 und 6, sofern diese nicht im Widerspruch zum Punkt 9 stehen.

    15. Ist die Veröffentlichung als einwandfrei bewertet, erstellt der Herausgeber an den Dienstleister eine VAT Rechnung über den durch den Herausgeber im Portal festgelegten Betrag.

    16. Der Dienstleister verpflichtet sich, den Betrag jeder richtig erstellten VAT Rechnung spätestens innerhalb von einem Arbeitstag nach deren Erhalt auszugleichen.

  10. Statistiken generiert durch die Herausgeber
    1. Der Herausgeber bestimmt, welche aus den ihm zugehörenden Portalen für die Generierung der Statistiken mit dem Verfolgungskode des Dienstleisters geeignet sind. Der Zugang zu diesen Statistiken ist für die Herausgeber und die Werbetreibenden kostenlos. 

    2. Die Werbetreibenden können auch mit dem Portal die durch die Herausgeber generierten Statistiken über die Beliebtheit der veröffentlichten Artikel bestellen, also ohne durch den Dienstleister generierten Verfolgungskode. Weitere Bestimmungen des Punktes 10 finden die Anwendung für die Statistiken, die in diesem Punkt 10.2 erwähnt sind. 

    3. Der Herausgeber kann daran andeuten, dass er keine Statistiken zur Verfügung stellt. Dann haben die Werbetreibenden keine Möglichkeit, die Statistiken bei diesem Herausgeber (sogar für eine Zusatzgebühr) zu bestellen. In solch einem Fall sind die die Statistiken betreffenden Bestimmungen (Punkt 10) der Vorschrift nicht gültig für die Herausgeber.

    4. Die Information über den Herausgeber, der die Statistiken zurzeit zur Verfügung stellt, ist unter den für die Werbetreibenden zugänglichen Informationen erhältlich. 

    5. Die durch den Herausgeber zugänglich gemachten Statistiken sollen mindestens die Information über die Anzahl der Artikeleinblendungen oder der einmaligen Besucher enthalten.

    6. Der Abschluss des Vertrags im Bereich der Statistiken, die der Herausgeber dem Punkt 10.2. zufolge veröffentlicht, folgt im Moment des Anlegens der Bestellung, deren Rechtmäßigkeit in Bestimmungen des Punktes und der VORSCHRIFT FÜR DIE WERBETREIBENDEN vorgeschrieben ist.

    7. Wenn der Herausgeber angibt, dass er keinen im Punkt 10.1. erwähnten Verfolgungskode des Dienstleisters anbringen kann, oder er hat es unsachgemäß gemacht, dann kann der Werbetreibende einmalige kostenlose Zugänglichkeit einer Statistik (einmal für einen Artikel) beim Herausgeber bestellen, sofern die Statistiken beim Herausgeber überhaupt zugänglich sind (Punkt 10.3.).

    8. Die Bestimmung im Punkt 10.7. findet keine Anwendung, wenn der Werbetreibende der Erklärung des Herausgebers zufolge den durch den Dienstleister generierten Verfolgungskode (Punkt 10.1.) am Artikel anbringen konnte, aber der Werbetreibende hat diese Möglichkeit nicht genutzt In solch einem Fall muss der Werbetreibende bei jeweiliger Bestellung die Zusatzgebühr für die vom Herausgeber erhaltenen Statistiken entrichten, sofern der Herausgeber die Statistiken zugänglich macht (Punkt 10.3.).

    9. Für die Zurverfügungstellung der durch die Herausgeber generierten Statistiken für einen einzelnen Artikel, unter Ausschließung der in der Vorschrift beschriebenen Fällen, erhält der Herausgeber einen Lohn. Der voraussichtliche Lohn beträgt 5 Eur Netto (zzgl. MwSt, sofern diese verbindlich ist) für den Herausgeber, wobei der Herausgeber diesen Lohnbetrag im Portal (Bookmark → Portaleinstellungen, betrifft die zukünftigen Anfrage nach Vorbereitung einer Statistik) ändern kann.

    10. Der Herausgeber soll dem Werbetreibenden die Statistiken bis zu 2 (zwei) Arbeitstagen seit der Bestellung über diese Statistiken zugänglich machen, sofern die Bestellung den Bestimmungen der Vorschrift zufolge angelegt wurde.

    11. Die Zurverfügungstellung der Datei mit den Statistiken erfolgt durch eine Funktionalität des Portals (entsprechender Knopf ist auf der Auflistung der veröffentlichten Artikel zugänglich). Der Werbetreibende erhält diese Statistiken auch mit einer E-Mail Benachrichtigung.

    12. Die durch die Herausgeber zugänglich gemachten Statistiken sollen jeweils in Form der PDF- oder grafischen JPG-Datei rechtzeitig geliefert werden und redlich sein sowie den konkreten Artikel betreffen und wenn es möglich ist auch Sonderbitten der Werbetreibenden berücksichtigen. Sollte es zum Verstoß gegen die Bestimmung kommen, trägt der Herausgeber die Verantwortung vorm Werbetreibenden.

    13. Der Herausgeber hat keine Verpflichtung, den Sonderbitten von den Werbetreibenden zu willfahren, also anderen als diesen die direkt aus Bestimmungen der Vorschrift folgen.

    14. Der Herausgeber verpflichtet sich, keinen direkten Kontakt (außer dem Portal) mit den Werbetreibenden in den die Statistiken betreffenden Fragen aufzunehmen.

  11. Personenbezogene Daten, Handelsinformationen
    1. Mit Akzeptierung der gegenständlichen Vorschrift, stimmt der Benutzer der Verarbeitung der personenbezogenen, bei Registrierung im Portal oder Nutzung des Portals angegebenen Daten durch den Dienstleister zu.

    2. Der Verwalter von personenbezogenen Daten ist der Dienstleister, der sich mit Verarbeitung der personenbezogenen Daten rechtmäßig darunter den GDPR- sowie den verwandten Vorschriften gemäß beschäftigt.

    3. Der Dienstleister verarbeitet die personenbezogenen Daten im zur Verfassung und Kündigung des Vertragsinhaltes sowie im zur richtigen Erbringung der elektronischen Dienstleistungen erforderlichen Umfang.

    4. Jeder Benutzer, der die natürliche Person ist, hat das Recht auf Zugang zu seinen Daten sowie auf deren Korrigierung und Löschung. Zu diesem Zweck muss man sich an den Dienstleister mit entsprechender Forderung wenden – mit der Post auf die Korrespondenzadresse des Dienstleisters mit Aufschrift „personenbezogene Daten” bzw. mit einer E-Mail auf office@whitepress.net.

    5. Die personenbezogenen Daten können an die zum deren Erhalt berechtigten Dritten weitergeleitet werden, darunter auch an das zuständige Justizamt, den gültigen Vorschriften zufolge, sowie an diese Dritten, die im Auftrag vom Dienstleister konkrete Handlungen im Rahmen von Erbringung der mit der gegenständlichen Vorschrift verbundenen Dienstleistungen ausüben.

    6. Bezugnehmend auf die Erbringung der in Vorschrift beschriebenen Dienstleistungen leitet der Dienstleister, im Rahmen von Beauftragung der Datenverarbeitung, die vom Benutzer angegebenen personenbezogenen Daten an die zur Erbringung der Dienstleistungen befugten Dritten weiter.

    7. Der Dienstleister ist zusätzlich zu Weiterleitung der personenbezogenen Daten an seine Handelspartner zu den im Punkt 11.8. der Vorschrift erwähnten Zwecken berechtigt. 

    8. Der Dienstleister ist auch zu Verarbeitung der personenbezogenen Daten zwecks zu Erreichung der rechtlich berechtigten Ziele des Dienstleisters sowie dessen Handelspartner befugt. Unter diesen Zielen ist sowohl das s.g. direkte Marketing eigener Waren oder Dienstleistungen als auch das direkte Marketing der Waren oder Dienstleistungen von Handelspartnern des Dienstleisters auszunennen. 

    9. Die Beauftragung der Datenverarbeitung durch den Dienstleister erfolgt, um den Benutzern die Bestellungsverarbeitung, Rechnungserstellung und Vertragsausführung in dier hierbei vorgeschriebenen Frist zu ermöglichen. Der Benutzer ist verpflichtet, die personenbezogenen Daten von anderen Benutzern nur und ausschließlich zum in der Vorschrift vorgesehenen Zweck und unter Einhaltung der Anforderungen von gültigen Rechtsvorschriften zu verarbeiten, darunter auch der Verordnung über den Schutz von personenbezogenen Daten zufolge. Das betrifft auch die damit verknüpften Ausführungsbestimmungen. 

    10. Um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten überprüfen zu können, ist der Dienstleister berechtigt, die Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Verarbeitung der personenbezogenen Daten jederzeit durchzuführen. In Bezug auf die oben erwähnte Berechtigung, ist der Dienstleister dazu befugt, die entsprechenden Maßnahmen auf die von ihm genannte Weise einführen zu fordern. Der Benutzer ist verpflichtet, die empfohlenen Maßnahmen in der vorgegebenen Frist unbedingt zu treffen. Sollte es an Fristangabe fehlen, muss es spätestens innerhalb von 3 Tagen erfolgen. 

    11. Sollte der Herausgeber in Bezug auf die Erbringung der Dienstleistungen die personenbezogenen Daten außer seiner Struktur deren Verwalter ist er jedoch wie z.B. der Kunde oder die Internetbenutzer an den Dienstleister weiterleiten, dann kann er diese Daten verarbeiten, im Rahmen von der in GDPR erwähnten Beauftragung der Datenverarbeitung. 

    12. Der Herausgeber stimmt zu: 

      • die Übermittelung der Handelsinformationen, die das direkte Marketing der Dienstleistungen oder der durch den Dienstleister bzw. seine Handelspartner angebotenen Waren darunter auch die Newsletter betreffen und die an die konkrete Kundengruppe mit den elektronischen Kommunikationskanälen wie z.B.: E-Mail mit Nutzung der vom Dienstleister entweder im Registrierungsprozess oder bei Nutzung des Portals erworbenen Daten gerichtet werden,

      • die Nutzung der automatischen Kurzmitteilungssysteme zu den oben genannten Zwecken.

    13. Die Regeln der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, der Nutzung von Cookies, der Übermittelung von Handelsinformationen wurden i  DATENSCHUTZERKLÄRUNG vorgeschrieben.
       

  12. Haftung
    1. Der Dienstleister als ein Vermittler ist vor dem Herausgeber für Mangel an der mit Erbringung einer Dienstleistung verbundenen Sorgfältigkeit verantwortlich, unabhängig davon, ob der Dienstleister als ein indirekter oder direkter Vermittler handelt.

    2. Unter Ausschließung der Fällen, bei denen darauf hingewiesen wurde, dass der Dienstleister direkt vor dem Herausgeber verantwortlich ist, die Verantwortung für die Ausführung des Vertrags über die Erbringung der Dienstleistungen trägt der Werbetreibende oder der Journalist. Wenn für solcherart Auswirkung eine Übertragung irgendwelches Anspruchs gegenüber dem Werbetreibenden oder dem Journalisten auf den Herausgeber benötigt wird, dann ist der Dienstleister verpflichtet, seine Rechte unverzüglich abzutreten. 

    3. Der Dienstleister erklärt, dass er sein Bestes gibt, um die jeweilige, ständige und volle Zugänglichkeit der erbrachten Dienstleistung zu gewährleisten. Er trägt aber keine Verantwortung für die volle Zugänglichkeit jeder Dienstleistung sowie, unter Beachtung der im Rahmen von abgeschlossenen Verträgen über die Erbringung der Dienstleistungen bekommenen Rechten, behält sich das Recht auf die Änderung, Zurücksetzung, Einstellung oder Aussetzung irgendeiner Funktionalität oder Dienstleistung in beliebiger Zeit und beliebigem Umfang vor. Der Dienstleister informiert, dass die Änderung, Zurücksetzung, Einstellung oder Aussetzung irgendeiner Dienstleistung verlangt keine Voranzeige. 

    4. Die obige Bestimmung findet die Anwendung entsprechend für die durch das Portal bestimmten Preisänderungen, die durch den Dienstleister angeboten werden. 

    5. Der Dienstleister trägt keine Verantwortung für die wegen unsachgemäßer Nutzung der Dienstleistung entstandenen Schaden, insbesondere verursacht durch den Benutzer oder andere Benutzer infolge einer Nutzung der Dienstleistung mit den Bestimmungen der Vorschrift nicht übereinstimmend. 

    6. Der Dienstleister trägt keine Verantwortung für die Nichterfüllung bzw. unvolle Erfüllung des Vertrages im Bereich der Erbringung einer Dienstleistung sowie für eventuelle Probleme in Nutzung des Portals oder der Dienstleistung, sofern diese infolge der Handlungen deren Auswirkungen der Dienstleister bei Erhaltung gebührender Sorgfältigkeit nicht vermeiden konnte aufgetaucht sind. 

    7. Die Verantwortung des Dienstleisters umfasst nicht den Fall des durch den Herausgeber verlorenen Gewinns und kann nicht den in den einschlägigen Eintragungen der Vorschrift bestimmten Betrag überschreiten. Wenn dieser Betrag in betreffender Dienstleistung nicht vorgeschrieben wurde, dann ist die Verantwortung des Dienstleisters zum Betrag von 3 000 Eur begrenzt.  

    8. Die Begrenzung der Verantwortung, die im Punkt 12.7. erwähnt ist, findet keine Anwendung, wenn der Schaden durch den Dienstleister mit Absicht angerichtet wurde. 

    9. Der Dienstleister trägt keine Verantwortung für die Inhalte, den sachlichen Wert sowie die Übereinstimmung der durch die Werbetreibenden verfassten Artikel mit der Wirklichkeit. 

    10. Der Dienstleister trägt keine Verantwortung für die Wirksamkeit der Dienstleistungen, was vor allem bedeutet, dass der Dienstleister keinerlei Effekte der Dienstleistungen in einer Vergrößerung der Finanzerträge der Herausgeber gewährleistet. 

    11. Sollte der Dienstleister im Rahmen einer Funktionalität des Portals gewisse Anweisungen, Ratschläge, Beurteilungen (Wissen Datenbank) hinzuzufügen, dann: 

      • hat der Herausgeber keine Verpflichtung, diesen Eintragungen nachzugehen; 

      • wenn der Herausgeber diesen Eintragungen nachgeht, dann tut er es auf eigene Verantwortung, so trägt der Dienstleister keine Verantwortung für die Auswirkungen solcherart Anwendungen. 

    12. Der Herausgeber trägt Verantwortung für allerart Verstöße gegen die Bestimmungen der Vorschrift sowie der in Anlehnung an die Vorschrift abgeschlossenen Verträge.  

    13. Wenn die Ausführung des Vertrages verlangt vom Herausgeber die Weiterleitung irgendwelcher Informationen, Inhalte oder anderer Informationsübertragungsformen (Bilder, Graphiken, usw.), dann gewährleistet der Herausgeber, dass er im oben genannten Handlungsbereich: 

      • die Vermögens- sowie verwandten Urheberrechte im notwendigen Ausmaß oder Lizenzen auf Verfügung mit diesen Inhalten haben wird;

      • deren Nutzung zwecks Ausführung des Vertrags die persönlichen Urheberrechte nicht verletzen wird;

      • über alle Genehmigungen zur Verbreitung der Abbilde von den in diesen Inhalten erscheinenden Personen verfügen wird; 

      • deren Nutzung keine Verletzung der wirtschaftlichen Eigentumsrechte der Dritten, darunter keiner Schutzrechte auf die Warenzeichen sowie auf die namhaften Warenzeichen verursachen wird; 

      • deren Veröffentlichung zu keiner Tat des unredlichen Wettbewerbs wird; 

      • deren Veröffentlichung kein Recht, keine guten Sitten und Regeln der gesellschaftlichen Zusammenleben sowie keine begründeten Interessen von den Dritten verletzt.

    14. Der Herausgeber bei Bestellung irgendeiner Dienstleistung, darunter im Bereich der Artikelverfassung, ist verpflichtet, keine Verletzung des gültigen Rechtes aus anderen Gründen als die oben genannten zu gewährleisten. Das betrifft vor allem eine Übereinstimmung der Werbung mit den gültigen Rechtsvorschriften. Das bezieht sich auf die Werbung (öffentliche und nicht öffentliche) für solcherart Ware wie z.B.: Pharmazeutikum, Tabak, Alkohol sowie für die Dienstleistung wie Glücksspiel. 

       

    15. Im Falle, wenn irgendein Zivil-, Zwangsvollstreckungs-, Straf- oder administratives Verfahren gegen den Dienstleister bei Ausführung von ihm der abgeschlossenen Verträge infolge einer unrechten oder unvollständigen Erklärung eines Herausgebers im Zusammenhang mit Verstoß des Herausgebers gegen Rechtsvorschriften eingeleitet ist oder wenn irgendwelche Ansprüche an den Dienstleister erhoben sind, dann verpflichtet sich der Herausgeber, eine zur Ablehnung der gestellten Ansprüche bzw. Vorwürfe erforderliche Mithilfe dem Dienstleister zu eigenen Kosten und im Rahmen von eigenen Möglichkeiten zu leisten. Zusätzlich in solch einem Fall verpflichtet sich der Herausgeber, den bei Einleitung eines Verfahrens bzw. beim Stellen der Ansprüche oder Vorwürfe entstandenen Schaden dem Dienstleister auszugleichen. Dadurch versteht man die Ausgleichung an den Dienstleister für die begründeten Ansprüche der Dritten (unter der Bedingung der Zuerkennung einer Entschädigung im Rahmen von einem rechtskräftigen Urteil durch ein zuständiges Gericht), die Erstattung aller durch den Dienstleister tatsächlich gezahlten, nachgewiesenen Geldstrafen im Gegenwert. Außerdem sollen dem Dienstleister die tatsächlich getragenen Unkosten der erforderlichen Rechtshilfe ausgeglichen werden. 

    16. Der Dienstleister ist kein Verfasser der Artikel oder der Inhalte, deren Veröffentlichung eine Dienstleistung ist, so kann er sicherstellen, dass er die Rechte auf allerart Inhalte aufgrund der Rechtshandlungen erworben hat, die Übereinstimmung der Erklärungen der ihm diese Rechte vergebenden Rechtspersonen mit tatsächlichem Sachverhalt im guten Glauben annehmen. Sollten diese Erklärungen oder die Beteuerungen der Partei des mit dem Dienstleister abgeschlossenen Vertrags mit tatsächlichem Sachverhalt aber jedoch nicht übereinstimmen, infolge von wem erwirbt der Herausgeber keine in der Vorschrift vorgesehenen Rechte, dann kann der Dienstleister als ein Vermittler beim Ausüben der einzelnen in der Vorschrift vorgesehenen Handlungen keine Verantwortung dafür tragen, darunter auch für den Schaden des Herausgebers, sofern er nur alle zur Übertragung von seinen eventuellen Ansprüchen gegenüber den für solcherart Sachverhalt verantwortlichen Personen durch den Herausgeber beigetragene Handlungen vorgenommen hat. 

    17. Das Portal kann Verweisungen zu auf anderen Seiten platzierten Inhalten beinhalten. Das bedeutet nicht, dass der Dienstleister oder die Verfasser der im Portal platzierten Inhalte die Stellung zu den auf konkreten Webseiten platzierten Inhalten nehmen oder die Verantwortung für diese Inhalte tragen. 

    18. Der Herausgeber kann nicht zum Schaden anderer Benutzer des Portals handeln, darunter darf er keine nicht natürlichen Links zu den veröffentlichten Artikeln (oder zu anderen Inhalten in social media) und keine nicht natürlichen Erläuterungen unter Artikeln einfügen oder an einen nicht natürlichen Webseite-Verkehr verweisen. 

    19. Der Herausgeber stimmt hiermit die Übertragung der aus der Vorschrift oder aus dem zwecks deren Ausführung abgeschlossenen Vertrag hervorgehenden Rechte bzw. Verpflichtungen durch den Dienstleister zu. Der Dienstleister als ein Vermittler ist vor dem Herausgeber für Mangel an der mit Erbringung einer Dienstleistung verbundenen Sorgfältigkeit verantwortlich, unabhängig davon, ob der Dienstleister als ein indirekter oder direkter Vermittler handelt.

  13. Beanstandungen
    1. Die Bestimmungen dieses Punktes sind unter Berücksichtigung aller Punkte dieser Vorschrift zu beachten, was vor allem bedeutet, dass wenn in dieser Vorschrift ein Termin für die Einreichung einer Beanstandung durch den Herausgeber festgesetzt wurde dann dieser als gültig bleibt, sogar wenn etwas anderes unter den nachstehenden Punkten steht.

    2. Alle die Dienstleistung betreffenden Beanstandungen sollen an: office@whitepress.at versendet werden.

    3. Bei jeder Beanstandung muss mindestens: Datum und Zeit des bemängelten Vorgangs, E-Mail des Ansprechpartners sowie ausführliche Beschreibung der Beanstandung angegeben werden.

    4. Alle Beanstandungen werden innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen jeweils nach Erhaltsdatum bearbeitet. Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, muss der Dienstleister darüber informieren, mit Angabe sowohl einer Ursache für die Verzögerung in der Beantwortung als auch einer endgültigen Stellungnahme.

    5. Die Antwort zu jeweiliger Beanstandung wird auf die im Beanstandungsbericht angegebene E-Mail versendet.

  14. Endbeschlüsse 
    1. In jeder ungeregelten Frage werden die Bestimmungen der allgemeingültigen Rechtsvorschriften angewendet. 

    2. Alle zwischen dem Herausgeber und dem Dienstleister entstandenen Streiten werden gütlich geschlichtet. Sollte zu keiner Einigung kommen, dann wird jeder solcherart Streit durch das für den Dienstleister örtlich zuständige Gericht ausgetragen.  

    3. Die Eintragungen der gegenständlichen Vorschrift können den zeitlichen Änderungen unterliegen. Über jede Änderung in der Vorschrift wird der Herausgeber auf dem laufenden informiert. Wenn der Herausgeber, der über das Konto im Portal verfügt, die konkrete umgesetzte Änderung nicht akzeptiert, dann kann er vor dem Inkrafttreten solcherart Änderung sein Konto löschen beantragen und die weitere Zusammenarbeit mit einer E-Mail Benachrichtigung auf office@whitepress.at schriftlich kündigen. 

    4. Der Herausgeber erklärt, dass er sich mit den Bestimmungen der Vorschrift sowie mit allen dazugehörenden Beilagen, darunter auch mit der  Datenschutzerklärung des Dienstleisters, vertraut gemacht hat.

    5. Die Vorschrift ist ab dem 01.01.2020 gültig.